Aktuelles aus der Gesetzgebung und Rechtsprechung - Oktober 2026

Wir ordnen ein, was die aktuellen Entwicklungen für Sie bedeuten.
Ausgabe 10 | 2026
E-Dienstwagen: Praxisfragen und Antworten zum steuerfreien Auslagenersatz für Ladestrom
Für Arbeitgeber
Bei betrieblichen (Hybrid-)Elektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz (EStG) dar. Die lohnsteuerlichen Regelungen wurden mit Wirkung ab 2026 durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geändert. Zu einigen Praxisfragen hat das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) nun Stellung bezogen.
Alte und neue Regelung im Überblick
Um den Auslagenersatz für den Ladestrom zu vereinfachen, hatte die Finanzverwaltung Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten durfte. Bis zum 31.12.2025 konnte der Arbeitgeber daher folgende Beträge ohne Nachweise steuerfrei erstatten:
zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge monatlich 30 EUR und für Hybridelektrofahrzeuge monatlich 15 EUR.
keine zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: für Elektrofahrzeuge 70 EUR monatlich und für Hybridelektrofahrzeuge 35 EUR.
Diese Pauschalen wurden durch das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 11.11.2025 aufgehoben. Seit 1.1.2026 muss die geladene Strommenge erfasst werden. Der Arbeitgeber kann nur noch die tatsächlichen Stromkosten oder eine Strompreispauschale (Wahlrecht) steuerfrei erstatten:
Für die Erstattung der tatsächlichen Stromkosten muss der Arbeitnehmer den gezahlten Strompreis aus dem Vertrag mit dem Stromanbieter nachweisen. Ein Grundpreis kann anteilig berücksichtigt werden. Bei einem dynamischen Stromtarif können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden. Der an den Stromanbieter zu zahlende Preis kann auch angesetzt werden, wenn die häusliche Ladevorrichtung (auch) durch eine private Photovoltaik-Anlage gespeist wird.
Alternativ kann eine Strompreispauschale angesetzt werden. Bei dieser Pauschale wird der Ladestrom mit dem vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichten und auf volle Cent abgerundeten Gesamtstrompreis für private Haushalte multipliziert. Dabei ist für das gesamte Jahr auf den für das 1. Halbjahr des Vorjahres veröffentlichten Gesamtdurchschnittsstrompreis einschließlich Steuern, Abgaben und Umlagen für einen Jahresverbrauch von 5.000 kWh bis unter 15.000 kWh abzustellen. Für 2026 sind daher 0,34 EUR maßgebend.
BayLfSt beantwortet Praxisfragen
Das BayLfSt sieht seinen Fragen- und Antworten-Katalog als Orientierungshilfe an. Die Entscheidung im Einzelfall bleibt dem jeweiligen Finanzamt vorbehalten. Interessante Aspekte werden nachfolgend vorgestellt.
Das Wahlrecht muss nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden. Das BayLfSt stellt hier klar, dass sich die Einheitlichkeit auf den jeweiligen Arbeitnehmer (nicht auf das ganze Unternehmen) bezieht. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern also beide Varianten anbieten. Das BayLfSt vertritt die Ansicht, dass der Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren die vom Arbeitnehmer gewünschte Methode anwenden muss, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt.
Beachten Sie: Möchte der Arbeitgeber im Unternehmen nur eine der beiden Abrechnungsmethoden anwenden, muss er diese in den entsprechenden Regelungen (z. B. Dienstwagenrichtlinie, Überlassungsvertrag) festlegen.
Der Arbeitnehmer ist bei der Einkommensteuerveranlagung an die im Lohnsteuerabzugsverfahren gewählte Methode nicht gebunden. Er kann (für alle ihm überlassenen Pkw) für das gesamte Jahr eine andere Methode wählen und die für ihn günstigeren Beträge (abzüglich der vom Arbeitgeber erstatteten Beträge) als selbst getragene Kfz-Kosten vom geldwerten Vorteil abziehen. Dabei muss er dem Finanzamt
die Nutzungsvereinbarung vorlegen und
fahrzeugbezogen darlegen, wie der Nutzungswert ermittelt und versteuert wurde (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Ermittlung und Besteuerung des Nutzungswerts erkennen lässt; Arbeitgeberbescheinigung) und
schriftlich die Höhe der selbst getragenen Stromkosten und den vom Arbeitgeber steuerfrei erstatteten Auslagenersatz angeben.
Die geladene Strommenge ist durch einen gesonderten Stromzähler nachzuweisen. Das BayLfSt stellt aber klar, dass zur Erfassung der Strommenge keine MID- bzw. eichrechtskonforme Zählereinheit erforderlich ist.
Merke: Dass der Zähler nicht eichrechtskonform sein muss, deckt sich auch mit einem Schreiben vom 21.7.2026, in dem das Bundesfinanzministerium neue Aufzeichnungspflichten auch für Unternehmer dargestellt hat, die ihren betrieblichen Pkw zu Hause laden und die Kosten als Betriebsausgaben absetzen wollen.
An den Nachweis der Strommenge werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Er muss sich aber unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben. Dies kann z. B. mittels Screenshot, Foto, App aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen erfolgen. Nicht anerkannt werden Eigenbelege des Arbeitnehmers (z. B. Angabe der Strommenge) oder änderbare Excel-Aufstellungen.
Werden mehrere Fahrzeuge an einem Ladepunkt geladen, muss der einzelne Ladevorgang dem jeweiligen Fahrzeug zugeordnet werden können (z. B. durch App-basierte Lösungen). Eine separate Wallbox pro Fahrzeug ist nicht notwendig.
Die Frage, wann über den steuerfreien Auslagenersatz tatsächlich abgerechnet wird, berührt das Arbeits- bzw. Zivilrecht und nicht das Steuerrecht. Das BayLfSt stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine monatliche Abrechnung aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich ist.
Beachten Sie: Entscheidend ist, dass der Auslagenersatz im Zeitpunkt der Auszahlung bei der entsprechenden Lohnabrechnung erfasst und nachgewiesen wird.
Quelle: BayLfSt, Verfügung vom 18.6.2026, Az. S 2334.1.1-73/11 St36, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255263; BMF-Schreiben vom 21.7.2026, Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056 + IV C 5 - S 2334/00087/015; BMF-Schreiben vom 11.11.2025, Az. IV C 5 - S 2334/00087/014/013
Daten für den Monat November 2026
Steuertermine
Fälligkeit
USt, LSt: 10.11.2026
GewSt, GrundSt: 16.11.2026
Überweisungen (Zahlungsschonfrist)
USt, LSt: 13.11.2026
GewSt, GrundSt: 19.11.2026
Scheckzahlungen
Bei Scheckzahlung muss der Scheck dem Finanzamt spätestens drei Tage vor dem Fälligkeitstag vorliegen.
Beiträge Sozialversicherung
Fälligkeit Beiträge 11/2026: 26.11.2026
Verbraucherpreisindex
Veränderung gegenüber Vorjahr:
Monat | Veränderung |
|---|---|
8/25 | + 2,2 % |
1/26 | + 2,1 % |
4/26 | + 2,9 % |
8/26 | + 2,9 % |
Aktivrente: Arbeitgeberwechsel im Laufe des Monats und Midijobs
Für Arbeitgeber
Mit der Aktualisierung des Fragen- und Antworten-Katalogs zur Aktivrente hat das Bundesfinanzministerium zwei weitere Fragen beantwortet.
Hintergrund
Wer die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht und weiterarbeitet, kann seinen Arbeitslohn bis zu 2.000 EUR im Monat steuerfrei erhalten (Sozialabgaben fallen aber weiter an).
Aufnahme, Beendigung und Wechsel der Beschäftigung
Wenn bei Arbeitnehmern im Laufe des Monats ein Arbeitsverhältnis endet oder sie den Arbeitgeber wechseln, ist der Freibetrag tageweise zu berechnen. Ausgehend von pauschal 30 Kalendertagen pro Monat beträgt der tägliche Freibetragsanteil 66,67 EUR.
Wird der Monatsfreibetrag wegen der tageweisen Aufteilung nicht vollständig ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den verbleibenden Betrag bei seiner Steuererklärung beantragen.
Nehmen Arbeitnehmer im laufenden Monat eine neue Beschäftigung auf und bestätigen sie dem neuen Arbeitgeber schriftlich, dass in diesem Monat bislang keine steuerfreie Aktivrente beansprucht wurde, entfällt die tägliche Kürzung und der volle Monatsfreibetrag kann ungekürzt gewährt werden. Diese Bestätigung ist als Beleg zum Lohnkonto zu nehmen. Fehlt die Bestätigung, erfolgt nur eine anteilige Berücksichtigung.
Midijob
Minijobs (Arbeitsentgelt bis 603 EUR) werden von der Steuerbefreiung nicht erfasst. Bei Midijobs im Übergangsbereich (603,01 bis 2.000 EUR) greift die Steuerbefreiung hingegen. Dabei ist die Steuerfreiheit der Aktivrente grundsätzlich auf das volle Arbeitsentgelt anzuwenden und nicht auf das für Zwecke der Rentenversicherung reduzierte beitragspflichtige Entgelt zu begrenzen.
Quelle: BMF mit Fragen und Antworten zur Aktivrente, Abschn. II, Fragen 4a und 9 (Stand 25.6.2026), unter www.iww.de/s15439
Erbschaftsteuer: Im Oktober wird in Karlsruhe mündlich verhandelt
Für alle Steuerpflichtigen
Am 12.10.2026 und am 13.10.2026 werden vor dem Bundesverfassungsgericht zwei wichtige Verfahren zur Erbschaftsteuer mündlich verhandelt.
Gesetzgebungskompetenzen
Die Verhandlung am 12.10.2026 (Az. 1 BvF 1/23) betrifft das Verfahren der Bayerischen Staatsregierung zu der Frage, ob die Bewertung von Grundbesitz, die persönlichen Freibeträge sowie die Steuersätze bei der Erbschaftsteuer mit dem Verfassungsrecht vereinbar sind. Dabei wird geprüft werden, ob der Bund für die Gesetzgebung bei der Erbschaftsteuer überhaupt zuständig ist.
Außerdem wird die fehlende Anpassung von Freibeträgen und Steuersätzen an die Preissteigerung der letzten Jahre unter Berücksichtigung des regional unterschiedlichen Niveaus der Immobilienpreise gerügt.
Verschonung von Betriebsvermögen
Im Verfahren 1 BvR 804/22 geht es um die Frage, ob die Begünstigungen für Erwerbe von betrieblichem Vermögen im Vergleich zur Steuerbelastung des Privatvermögens verfassungsrechtlich toleriert werden können. Hierbei dürfte sich das Gericht intensiv mit den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen auseinandersetzen.
Beachten Sie: 2014 hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Privilegierung des Betriebsvermögens angesichts ihres Ausmaßes nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Hier lag das Urteil etwa fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung vor.
Sollte die Verfassungsbeschwerde erfolgreich sein, stellt sich u. a. die Frage, ob es erneut zu einer Appellentscheidung kommt, die den Gesetzgeber für die Zukunft zu einer Überarbeitung des Erbschaftsteuergesetzes zwingt. Hierzu – und zu der damit verbundenen Frage, wie lange das geltende Recht dann noch anwendbar ist – lassen sich derzeit keine Aussagen treffen.
Quelle: BVerfG, Mitteilung Nr. 48/26 sowie Nr. 49/26 vom 30.7.2026
Erbschaft-/Schenkungsteuer: Steuerbefreiung für Familienheim kann auch den Garten umfassen
Für alle Steuerpflichtigen
Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht für das Familienheim eine Steuerbefreiung vor. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass hierunter auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück fallen kann. Dabei ist als steuerbegünstigtes Grundstück die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird.
Hintergrund
Die unentgeltliche Übertragung des Familienheims ist unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 4a, 4b, 4c ErbStG steuerfrei. Begünstigt sind die lebzeitige Übertragung zwischen Ehegatten, der Ehegattenerwerb von Todes wegen sowie der Erwerb von Todes wegen durch Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder). Beim Erwerb von Todes wegen sind (im Gegensatz zur Schenkung) Behaltensfristen zu beachten.
Erben Kinder oder Enkel (verstorbener Kinder), ist darüber hinaus zu beachten, dass die Steuerbefreiung auf eine Wohnfläche von 200 qm begrenzt ist.
Ebenfalls wichtig: Der Erwerber muss die Wohnung unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, zur Selbstnutzung für eigene Wohnzwecke bestimmen.
Sachverhalt und Entscheidung
Dem Bundesfinanzhof lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:
Sachverhalt: Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater (Erblasser) vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das Finanzamt nicht. Dagegen wandte sich der Sohn und war im Revisionsverfahren erfolgreich.
Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das Belegenheitsfinanzamt – also das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes – als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt.
Das bedeutet: Mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – können der Steuerbefreiung zugrunde liegen, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann.
Merke: Erben müssen bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr.
Quelle: BFH-Urteil vom 17.6.2026, Az. II R 27/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255416; BFH, PM Nr. 42/26 vom 13.8.2026
Festgesetzte Erbschaft-/Schenkungsteuer erreicht 2025 einen Höchstwert
Für alle Steuerpflichtigen
2025 haben die Finanzverwaltungen in Deutschland Erbschaft- und Schenkungsteuer i. H. von 21,4 Mrd. EUR festgesetzt. Die festgesetzte Steuer stieg damit gegenüber 2024 um 60,8 % und erreichte einen neuen Höchstwert. Der starke Anstieg ist vor allem darauf zurückzuführen, dass sich die festgesetzte Steuer bei großen Vermögensübertragungen von mindestens 20 Mio. EUR deutlich mehr als verdoppelt hat (+ 146,8 %). Die vollständige Mitteilung des Statistischen Bundesamts (Destatis) vom 26.8.2026 mit weiteren Zahlen ist unter www.iww.de/s16112 abrufbar.
Volle Erbfallkostenpauschale für Vermächtnisnehmer
Für alle Steuerpflichtigen
Für Erbfallkosten gewährt der Fiskus einen Pauschbetrag i. H. von 15.000 EUR (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 S. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG)). Diesen können auch Vermächtnisnehmer beanspruchen. Dabei ist der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Bundesfinanzhofs.
Hintergrund
Nach § 1939 BGB kann der Erblasser durch Testament einem anderen, ohne ihn als Erben einzusetzen, einen Vermögensvorteil zuwenden (Vermächtnis).
Als Nachlassverbindlichkeiten sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG u. a. die Kosten der Bestattung des Erblassers sowie die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig. Ohne Kostennachweis wird ein Erbfallkostenpauschbetrag abgezogen, der durch das Jahressteuergesetz 2024 von 10.300 EUR auf 15.000 EUR erhöht wurde.
Nach der Gesetzesbegründung soll so ein individueller Kostennachweis in der Mehrzahl der Fälle vermieden werden können. Die Erhöhung gilt für Erwerbe, für die die Steuer ab dem Monat entsteht, der der Gesetzesverkündung folgt, also ab Januar 2025.
Sachverhalt und Entscheidung
Der Bundesfinanzhof musste über diesen Streitfall entscheiden:
Sachverhalt: Die Erblasserin lebte in Großbritannien. Sie wurde von ihrem auch in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des Erbfallkostenpauschbetrags in Höhe von damals 10.300 EUR. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall nur Kosten i. H. von 13,20 EUR entstanden. Das Finanzamt zog von dem Erwerb die tatsächlichen Kosten ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Die hiergegen gerichtete Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht Niedersachsen berücksichtigte die Pauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es war der Ansicht, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde. Der Bundesfinanzhof sah das aber anders.
Die Erbfallkostenpauschale können nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber (wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte) beanspruchen. Die Pauschale wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt.
Merke: Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Das sieht das Gesetz aber nicht vor.
Quelle: BFH-Urteil vom 17.6.2026, Az. II R 25/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255494; BFH, PM Nr. 43/26 vom 20.8.2026
Schulgeld: Beiträge an einen Schulförderverein können abziehbar sein
Für alle Steuerpflichtigen
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes können 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 EUR je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden, wobei Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung nicht begünstigt sind. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass auch Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule abziehbar sein können.
Sachverhalt: Eltern zahlten im Streitjahr 1.000 EUR an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule, der die Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiterleitete. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs. Das Finanzamt lehnte den Sonderausgabenabzug ab, da die Satzung des Fördervereins auch eine Mittelverwendung für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Klage und Revision waren erfolgreich.
Es macht wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebt oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolgt, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlen. Entscheidend ist, dass die Beiträge zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet werden.
Die zweckentsprechende Mittelverwendung ist nachzuweisen. Ist sie durch Satzungsregelungen des Fördervereins sichergestellt, reicht dies regelmäßig aus. Anderenfalls muss der Steuerpflichtige – wie im Streitfall – nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet wurden.
Quelle: BFH-Urteil vom 3.6.2026, Az. X R 27/23, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 255669; BFH, PM Nr. 44/26 vom 3.9.2026
Broschüre zu Ehrenamt und Steuern neu aufgelegt
Für alle Steuerpflichtigen
Das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg hat die Broschüre „Ehrenamt und Steuern: Steuertipps für ehrenamtlich Tätige“ neu aufgelegt (7. Auflage, Juli 2026; abrufbar unter www.iww.de/s16146). Die Publikation enthält u. a. Ausführungen zur Übungsleiter- und zur Ehrenamtspauschale und zeigt, in welchen Fällen die Pauschalen genutzt werden können.
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